Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Verbrauchern (AGLV) gelten für alle Verträge, die wir mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB (nachfolgend: "Kunde") abschließen und gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung bewegliche Sachen (nachfolgend "Verträge"). Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

  2. Von diesen AGLV abweichende Vereinbarungen mit unserem Verkaufspersonal im Zusammenhang mit einem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung. Dies gilt nicht, soweit es sich bei dem Verkaufspersonal um Prokuristen handelt.

§ 2 Angebote, Vertragsabschlüsse, Änderungsvorbehalt

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abgabe der Bestellung durch den Kunden diese bestätigen oder innerhalb dieses Zeitraums die Lieferung ausführen.

  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unterlagen, wie z. B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt werden.

  3. Soweit wir den Kunden im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags beraten, geschieht dies nach bestem Wissen; ein Beratungsvertrag kommt hierdurch nicht zustande. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Tests im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtigten Zwecke.

  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben. Ein kongruentes Deckungsgeschäft ist ein Bezugsvertrag zwischen uns und unserem Zulieferer über das Produkt, das wir an den Kunden gemäß dem Vertrag verkaufen oder liefern.

  5. Wir behalten uns handelsübliche Änderungen der Produkte (z. B. materialbedingte Struktur- und Farbabweichungen) vor. Wir sind ferner zur Änderung der Produkte berechtigt, soweit sich dies aus einer technischen Weiterentwicklung der Produktionsprozesse oder der Produkte ergibt und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Die Preise beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Preise bei Abholung ab unserem Lager (inklusive Verpackung). Transport, Versendung, Auf- und Abladen, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme sind in den Preisen nicht enthalten.

  2. Skonto- und Rabattregelungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Etwaig gewährte Skonti oder Rabatte gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, nur für den jeweiligen Vertrag, für den sie schriftlich vereinbart worden sind.

  3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Lieferung und Zugang der Rechnung bei dem Kunden ohne Abzug fällig.

  4. Zahlungen sind grundsätzlich in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung zu leisten. Etwaige Überweisungskosten sind durch den Kunden zu tragen.

  5. Der Kunde darf eigene Gegenansprüche gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  6. Der Kunde darf von ihm geschuldete Leistungen nur wegen berechtigter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zurückbehalten.

  7. Wenn nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Kunden zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, uns jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, können wir unsere Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung verweigern. Wir können dem Kunden in diesen Fällen Zug-um-Zug gegen unsere Leistung eine angemessene Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.

  8. Der Kunde kommt automatisch spätestens 14 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, es sei denn, dass er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat. Ist eine Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit der Zahlung mindestens einer Rate in Verzug, so werden die Restschulden aus dem Vertrag sofort fällig.

§ 4 Liefertermine und Leistungsfristen

  1. Liefertermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern voraus.

  2. Liefertermine und Leistungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn der Kunde ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder er Änderungen des Produkts verlangt.

  3. Von außen kommende, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, nicht vorhersehbare und auch durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse (nachfolgend: "höhere Gewalt") befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und für den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten aus den Verträgen. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, Fluten und sonstigen Naturkatastrophen, Feuer, Explosionen, Krieg, Streik und sonstige Betriebsunruhen, Embargos und sonstige behördliche Maßnahmen oder Beschränkungen. Hält ein Zustand höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als acht Wochen an, so ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt von dem betroffenen Vertrag berechtigt, sofern der den Rücktritt erklärende Vertragspartner den Zustand der höheren Gewalt nicht zu vertreten hat.

§ 5 Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferungen erfolgen in unseren Geschäftsräumen oder in unserem Lager, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung (z.B. Versendung der Produkte) vorliegt.

  2. Teillieferungen sind zulässig, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

  3. Ist ausnahmsweise eine Versendung durch uns vereinbart, so werden wir die Produkte an den von dem Kunden angegebenen Bestimmungsort versenden. Dies geschieht auf Kosten des Kunden und schließt auch die Kosten einer von uns abgeschlossenen Transportversicherung mit ein. Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere das Transportunternehmen und den Versandweg) nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen.

  4. Ist ausnahmsweise eine Versendung durch uns vereinbart und ist die Lieferung unvollständig oder sind Transportschäden äußerlich erkennbar, hat der Kunde dies bei Ablieferung gegenüber dem Transportunternehmen anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden sind innerhalb von fünf Kalendertagen nach Ablieferung gegenüber uns oder innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung gegenüber dem Transportunternehmen in Textform (z. B. per Telefax, Brief oder E-Mail) anzuzeigen. Wir sind in jedem Fall über die Anzeige zu informieren. Die etwaigen Rechte und Ansprüche des Kunden gemäß § 8 bleiben hiervon unberührt.

  5. Ist ausnahmsweise eine Anlieferung durch uns vereinbart, so hat der Kunde alle zur Ermöglichung der Anlieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen.

  6. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten und verzögert sich hierdurch die Abnahme des Produkts oder befindet er sich in Annahmeverzug, hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehraufwendungen zu tragen. Diese umfassen insbesondere die Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrags des betreffenden Produkts für jeden angefangenen Monat sowie die sonstigen entstehenden Schäden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass keine Kosten oder geringere Kosten entstanden sind. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalten wir uns vor.

  7. Mit Eintritt des Verzugs hinsichtlich der Mitwirkungspflichten oder des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts auf den Kunden über.

  8. Verpackungen nehmen wir am Ort der Abgabe des Produkts zurück.

§ 6 Lieferverzug

  1. Im Falle des Lieferverzugs haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Vertrag ausnahmsweise ein Fixgeschäft ist oder das Interesse des Kunden an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesem Fall ist unsere Haftung, soweit uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen und keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  2. Im Übrigen kann der Kunde im Falle des Lieferverzugs auch neben der Leistung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung ist jedoch, soweit uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen und keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, beschränkt auf maximal 5 % des Netto-Rechnungsbetrags der betreffenden Lieferung. Das Recht des Kunden nach Ablauf der angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von § 9 zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den an den Kunden gelieferten Produkten (nachfolgend "Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

  2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich in Textform (z.B. Telefax, Brief, E-Mail) zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben und sonstige Maßnahmen zum Schutz des Eigentums an der Vorbehaltsware wahrnehmen können. Der Kunde hat uns bei der Sicherung und Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu unterstützen. Soweit unsere Intervention erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, die bei uns entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

§ 8 Gewährleistung

  1. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit sich der Zustand des Produkts aufgrund

    • einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung oder Lagerung,
    • einem ungeeigneten oder unsachgemäßem Transport oder
    • einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung durch den Kunden verschlechtert.
  2. Mängelansprüche bestehen auch dann nicht, soweit eine Verschlechterung des Produkts aus einer Veränderung des Produkts resultiert, die für die Eigenart des Produkts und bei der Funktionsweise des Produkts typisch ist (z.B. produkttypische Abnutzung, Verschleiß).

  3. Wir können die Funktionsfähigkeit von Toren als Produkte bei Einsatz dunkler Torpaneele nicht gewährleisten. Der Einsatz dunkler Torpaneele kann durch die dunklen Farben, insbesondere bei doppelwandigen Toren in Ausrichtung zur Sonne, zum Aufheizen der Torpaneele führen. Durch das Aufheizen können sich die Sektionen durchbiegen und dies kann die Funktionsfähigkeit der Tore einschränken. Soweit der Einsatz dunkler Torpaneele zu einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit von Toren führt, entstehen somit keine Mängelansprüche des Kunden.

  4. Bei Mängeln der Produkte stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, soweit in § 9 nichts Abweichendes zur Haftung geregelt ist.

§ 9 Haftung

  1. Wir haften unbeschränkt im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

  2. Wir haften für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  3. Wir haften ferner bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen und kein Fall gemäß § 9 (1) vorliegt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  4. Wir haften ferner im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung. Wir haften ferner in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz.

  5. Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit in diesen AGLV nichts anderes geregelt ist.

  6. Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

  1. Diese AGLV sowie die Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  2. Sind die AGLV ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen der AGLV nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.